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Zuerst erstellt am 05.02.12
Letzte Änderung am 05.02.12
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Der "Kahal" ist die lokale jüdische Gemeinde.

"Die nichtjüdische Bevölkerung seines Bereiches gleichsam als Fische des Sees ansehend, verkauft der Kahal den Juden Teile dieses merkwürdigen Besitzes zu sehr verwunderlichen Bedingungen.

Dem in die Geheimnisse des Kahal Nichteingeweihten mag der Verkauf, von dem hier die Rede ist, unverständlich erscheinen. Hier folgendes Beispiel: Auf Grund seiner Rechte verkauft der Kahal dem Juden N. das Haus, welches nach bürgerlichen Gesetzen unbestrittenes Eigentum des Nichtjuden M. ist, ohne Wissen und Einverständnis des letzteren. Welchen Vorteil hat N. hierbei? Was kaufte er für das dem Kahal bezahlte Geld?

Durch Legalisierung des Kaufvertrages mit dem Kahal erhielt der Jude N. die "Chasaka" (Besitzrecht) über das Eigentum des Christen M., kraft dessen er als einziger das Recht erwarb, konkurrenzlos versuchen zu können, sich dieses Hauses zu bemächtigen, wie im Kaufvertrage ausdrücklich erwähnt: "mit welchen Mitteln denn auch immer". Bis zur endgültigen Besitzergreifung hat ausschließlich N. das Recht, das Haus zu mieten, dort einen Laden aufzumachen oder dem Hauswirt und anderen Bewohnern dieses Hauses Geld zu leihen usw..

Es kommt jedoch auch vor, daß der Kahal einem Juden zur Ausbeutung einen Menschen ohne unbewegliches Eigentum verkauft. Hier die Worte des Gesetzes über das merkwürdige Recht der "Maaruphia" (Schulchan Aruch, Choschen ha-Mischpat § 156, 5): "Wenn ein Mensch (d. h. Jude) einen Nichtjuden zur Ausbeutung besitzt, so wird an einigen Plätzen den anderen Juden verboten, mit dieser Person in Verbindung zu treten und den Ausbeutenden zu stören. An anderen Orten ist es jedem erlaubt, mit der betreffenden Person in Beziehungen zu stehen, ihm Geld zu leihen, mit ihm zu handeln, ihn sich günstig zu stimmen und ihn von jenem (dem ersten Juden) abspenstig zu machen; denn das Eigentum des Nichtjuden ist wie herrenloses Gut, und wer sich seiner zuerst bemächtigt, hat ein Anrecht darauf."
Jacob Brafmann - Das Buch vom Kahal - 1. Band, 1928, S. 30


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